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INFO FÜR LANDWIRTE UND JÄGER

Die größte Gefahr bei der Wiesenmahd für Rehkitze, Junghasen und andere Kleintiere ist der Mähtod 

​durch den Einsatz der Mähgeräte, da die Rehkitze und anderen Jungtiere beim Annähern einer Gefahr einen 

Drückinstinkt haben, statt zu fliehen. 

Sie verharren daher regungslos am Boden im hohen Gras, wo sie vom Mäher schwer oder gar nicht erkannt 

​und oft tödlich verletzt oder getötet werden.

​Dieser instinktive Schutzmechanismus wird in der intensiven Landwirtschaft zur tödlichen Falle.  

Die Pflicht des Landwirts (Verursacherprinzip)

Der Landwirt bzw. der Fahrer der Mähmaschine trägt die Hauptverantwortung für die Durchführung von Schutzmaßnahmen.

  • Tierschutzgesetz (§ 1 und § 17 TierSchG):

    • Grundsatz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG).

    • Strafbarkeit: Das Töten eines Wirbeltiers (wie eines Rehkitzes) ohne vernünftigen Grund stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann (§ 17 TierSchG). Da dem Landwirt bekannt ist, dass Kitze im Gras liegen können, kann bei fehlenden Schutzmaßnahmen von einer billigenden Inkaufnahme (Vorsatz) ausgegangen werden.

  • Grundgesetz (Art. 20a GG):

    • Der Tierschutz ist als Staatsziel verankert. Der Staat ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen – und das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch der Einzelne (hier: der Landwirt, der mäht) verpflichtet ist, Vorsorge zu treffen.

  • Pflichtenübertragung: Beauftragt der Landwirt ein Lohnunternehmen mit der Mahd, entbindet ihn das nicht automatisch von seiner Pflicht. Er muss sicherstellen, dass die notwendigen Vorsorgemaßnahmen ausdrücklich auf das Lohnunternehmen übertragen und zuverlässig durchgeführt werden.

  • Schadensersatz: Wird ein Kitz getötet, kann dem Landwirt auch ein Schadensersatzanspruch seitens des Jagdausübungsberechtigten drohen, da das Jagdrecht des Jägers verletzt wird.

Die Pflicht des Jägers (Hegepflicht)

Der Jagdausübungsberechtigte (Jäger/Jagdpächter) hat aufgrund des Bundesjagdgesetzes eine Mitwirkungspflicht:

  • Hegepflicht (§ 1 BJagdG): Der Jäger ist zur Hege verpflichtet, was die Pflege und den Schutz des Wildes einschließt. Dies begründet eine Mitwirkungspflicht bei der Kitzrettung, sofern der Landwirt den Mahdtermin rechtzeitig mitteilt.

  • Abstimmung: Der Jäger muss vom Landwirt rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) über den Mähtermin informiert werden, um Kitzrettungsmaßnahmen organisieren zu können.